GEBÜHREN

Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), die Gebühren für bei Gericht entstehende Kosten im GKG (Gerichtskostengesetz) festgelegt.

Gebühren in Zivil- und Arbeitssachen:

Bei zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fällen richtet sich die Höhe der Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Für jeden Gegenstandswert ist die zugehörige Gebührenhöhe im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz exakt festgelegt. Hinzu kommen die Unkostenpauschale mit maximal 20,00 € und die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19%).

Gebühren in Straf- und Sozialsachen:

In Strafsachen oder Sozialsachen (z.B. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) legt das RVG Pauschalgebühren fest und gibt einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen der Rechtsanwalt seine Gebühr entsprechend dem Umfang der Tätigkeit festzulegen hat. Auch hier kommen Unkostenpauschale und gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

Besonderheiten:

Während in der Regel die Kosten die im Rechtsstreit unterliegende Partei zu bezahlen hat, trägt im Arbeitsrechtsstreit in erster Instanz jede Partei die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung selbst, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind die anwaltlichen Kosten ganz oder zum Teil vom Gegner oder einem Dritten (z.B. Rechtsschutzversicherung, Staatskasse, u.a.) zu übernehmen.

Hinweis:

Die gegebene Gebührenübersicht stellt selbstverständlich keine vollständige Wiedergabe der im Einzelfall nach RVG entstehenden Gebühren dar. Deshalb sollte bei einem ersten Gespräch geklärt werden, welche Kosten bei welcher Entwicklung der rechtlichen Auseinandersetzung anfallen können. Wir geben Ihnen gerne umfassende und transparente Auskunft über zu erwartende Kosten.

Individuelle Honorarvereinbarungen sind in Abweichung zum RVG möglich, sofern sie nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.